Allgemeine Einkaufsbedingungen der Terex GmbH
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HFM GmbH
Schaeff Komponenten GmbH & Co.KG


1. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen werden durch die Auftragserteilung für den Lieferer verbindlich und zum Vertragsbestandteil. Sie schließen etwaige Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers aus, auch wenn diesen von uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Unsere Bestellungen / Aufträge sind innerhalb von fünf Tagen nach Posteingang unter verbindlicher Angabe unseres Liefertermins zu bestätigen. Andernfalls sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen.
Auf Lieferschein und Rechnung ist stets unsere Bestellnummer sowie die Materialnummer anzugeben.
Versandanzeigen und sonstige Korrespondenz haben die betreffende Abteilung und das Diktatzeichen zu enthalten.

2. Form der Bestellung
Nur schriftliche Bestellungen sind für uns verbindlich.
Telefonische oder mündliche Bestellungen / Auftragserteilungen sowie Nebenabreden und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Die Schriftform ist durch E-Mail gewahrt.

3. Lieferung
Unsere Bestellungen erfolgen fertigungssynchron. Die vereinbarten Lieferfristen sind vom Lieferer daher unbedingt einzuhalten. Teillieferungen sowie vorzeitige Lieferungen sind nur in dem zwischen den Parteien vereinbarten Umfang zulässig und müssen als solche gekennzeichnet werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm bekannt werden, die zu einer Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit führen bzw. führen können.
Müssen Sendungen durch Verschulden des Lieferers beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferers. Bei vorzeitiger Lieferung, soweit nicht ausdrücklich mit uns
vereinbart, behalten wir uns eine dem vereinbarten Liefertermin entsprechende Zahlung vor.
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP (geliefert verzollt) gemäß Incoterms der ICC Ausgabe 2000.
Sind Konventionalstrafen für den Fall des Lieferverzugs vereinbart worden, so sind wir berechtigt, diese neben der Erfüllung geltend zu machen. Wir verpflichten uns, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, beginnend mit der Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferer zu erklären.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen sowie andere Hindernisse, die außerhalb
unseres Einflussbereiches liegen, befreien uns für die Dauer der Störung von der Annahme / Abnahme der Lieferung und Leistung und erlauben uns kurzfristige Terminverschiebungen vorzunehmen. Entsprechendes gilt im Falle von unvermeidbaren Fertigungsumstellungen.

4. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung nach erfolgter Lieferung / Leistung bei unserer zentralen Rechnungsprüfung im Werk Langenburg einzureichen. Sie dürfen der Lieferung nicht beiliegen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst mit dem Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
Die vereinbarten Preise gelten gemäß den DDP Regelungen (geliefert verzollt) der Incoterms, ICC Ausgabe 2000. Die Berechnung erfolgt aufgrund der effektiven Stückgewichte bzw. Stückzahlen. Bei Überschreitung der von uns bestellten Maximalgewichte bzw. Mengen wird für die Überschreitung keine Vergütung geleistet.
Die Begleichung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, 30 Tagen mit 2 % Skonto, jeweils gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt. Im Übrigen erfolgt die Zahlung durch uns 90 Tage rein netto nach Lieferung und Rechnungserhalt.
Die Begleichung erfolgt durch ein Zahlungsmittel unserer Wahl, einschließlich Eigenakzepte und Kundenwechsel mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten. Bei Zahlung mittels Eigenakzepten oder Kundenwechsel tragen wir den Diskont, berechnet nach dem Stand am Tag der Wechselhergabe.

5. Zeichnungen, Fertigungsmittel
Zur Ausführung von Aufträgen überlassene Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, Modelle oder sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum.
In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte Werkzeuge gehen mit vollständiger Bezahlung in unser
Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferer die Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der Lieferer verwahrt die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge gesondert von anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen. Er hat eine ausreichende Versicherung gegen übliche Risiken abzuschließen.
Unser Eigentum ist an den Werkzeugen selbst sowie in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen.
In unserem Eigentum stehende Fertigungsmittel und Unterlagen sind uns nach erfolgter Ausführung der Bestellung unaufgefordert und unverzüglich kostenlos zurückzugeben.
Der Lieferer verpflichtet sich, von diesen nur zum Zwecke der Auftragsausführung Gebrauch zu machen und sie vertraulich zu behandeln, insbesondere Dritten in keiner Form zugänglich zu machen.
Soweit die zu fertigenden Liefergegenstände nach in unserem (geistigen) Eigentum oder im (geistigen) Eigentum eines mit uns verbundenen Unternehmens stehenden Plänen, Zeichnungen, Muster oder Modelle hergestellt werden, ist der Lieferer ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Liefergegenstände direkt oder indirekt Dritten anzubieten.

6. Dokumentation
Der Lieferer ist verpflichtet, uns die im Zusammenhang mit den Liefergegenständen stehenden Dokumentationen, insbesondere Ersatzteildokumentationen, Betriebsanleitungen und Servicedokumentationen spätestens zwei (2) Monate vor dem Serienstart des Endproduktes zur Verfügung zu stellen.
Andernfalls haftet der Lieferer auch für Mängel, die durch unsachgemäße Montage oder Bedienung hervorgerufen wurden.

7. Abtretung
Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferer aus dem Vertrag erwachsenden Rechte darf nur mit unserem schriftlichen Einverständnis erfolgen.

8. Gewährleistung
Der Lieferer leistet Gewähr für die zweckmäßige Konstruktion der Liefergegenstände, für die Verwendung von bestem, zweckentsprechendem Material sowie eine richtige und sachgerechte Ausführung in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zeichnungen und Spezifikationen, und einwandfreie Montage, Leistung, Wirkungsgrad usw. für den Kraftbedarf. Der Lieferer gewährleistet ferner, dass die Liefergegenstände frei von Schutzrechten und sonstigen Rechten Dritter sind.
Der Lieferer wird die während der Gewährleistungszeit aufgrund eines Fehlens dieser Eigenschaften auftretenden Gewährleistungsmängel unverzüglich auf seine Kosten nach unserer Wahl durch Nachbesserung bzw. Nachlieferung am tatsächlichen Einsatzort beseitigen. Der Lieferer hat alle im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen und Kosten, insbesondere Ein- und Ausbaukosten sowie Wege- und Transportkosten zu tragen.
In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine zeitnahe Abhilfe durch den Lieferer nicht möglich ist, sind wir berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten in der uns geeignet erscheinenden Weise auf Kosten des Lieferers selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten Dritte mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Auslieferung der Ware an unsere Endkunden, maximal jedoch 48 Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf uns.
Es steht uns frei, die Liefergegenstände durch unsere Beauftragten im Werk des Lieferers abnehmen zu lassen.
Diese Prüfung bzw. Abnahme entbindet den Lieferer jedoch nicht von seiner Gewährleistung. Der Lieferer verpflichtet sich zur Durchführung von laufenden Qualitätskontrollen und zur Einrichtung und Aufrechterhaltung von Prozeduren, die eine gleich bleibend hohe Qualität der Liefergegenstände sicherstellen. Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Übereinstimmung mit bestehenden oder vereinbarten
Qualitätsvorschriften zu prüfen und Abweichungen hiervon zurückzuweisen. Auf Anforderung unserer Qualitätssicherung ist der Lieferer verpflichtet, Kontroll- und / oder Testberichte zur Verfügung zu stellen.
Zum Zwecke der Abnahme wird uns der Lieferer während der üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen
Geschäfträumen gestatten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, uns während der üblichen Geschäftszeiten – auch ohne vorherige Anmeldung – in den Räumlichkeiten des Lieferers über den Stand der Lieferungen bzw. Arbeiten zu informieren.
Müssen Liefergegenstände wegen Nichteinhaltung der vereinbarten Qualitätsmerkmale ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, so hat uns der Lieferer die Liefergegenstände zum Zwecke der Schadensminderung – soweit dies aufgrund der Art des Mangels und der von uns gewählten Nacherfüllung möglich ist - zur Weiterverwendung bis zum Eintreffen der Ersatzlieferung zu belassen.
Nach Eingang in unserem Werk werden wir die Liefergegenstände auf offensichtliche Mängel, Identität sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Etwaige Mängel oder sonstige festgestellte Abweichungen werden wir dem Lieferer innerhalb angemessener Frist anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

9. Ersatzteilversorgung
Der Lieferer wird eine Belieferung mit Ersatzteilen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Serienauslauf der Liefergegenstände bei uns sicherstellen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
Soweit nicht abweichend vereinbart, wird für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien der Sitz des bestellenden Werkes als Erfüllungsort vereinbart. Gerichtsstand ist – je nach sachlicher Zuständigkeit - Langenburg bzw. Ellwangen. Wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht anzurufen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNÜbereinkommens über den internationalen Warenkauf
(CISG).

11. Teilunwirksamkeit
Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Klausel soll die Regelung gelten, die am ehesten dem Willen der Parteien gerecht wird.
Ansonsten finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.


Stand: März 2007