Allgemeine Einkaufsbedingungen der Terex GmbH
Geschäftsbereiche Terex | Schaeff und Terex | Kaelble
Terex | Ersatzteile GmbH
HFM GmbH
Schaeff Komponenten GmbH & Co.KG
1. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen werden durch die
Auftragserteilung für den Lieferer verbindlich und zum
Vertragsbestandteil. Sie schließen etwaige Verkaufs- und
Lieferbedingungen des Lieferers aus, auch wenn diesen von
uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Unsere Bestellungen / Aufträge sind innerhalb von fünf Tagen
nach Posteingang unter verbindlicher Angabe unseres
Liefertermins zu bestätigen. Andernfalls sind wir berechtigt,
die Bestellung zu widerrufen.
Auf Lieferschein und Rechnung ist stets unsere
Bestellnummer sowie die Materialnummer anzugeben.
Versandanzeigen und sonstige Korrespondenz haben die
betreffende Abteilung und das Diktatzeichen zu enthalten.
2. Form der Bestellung
Nur schriftliche Bestellungen sind für uns verbindlich.
Telefonische oder mündliche Bestellungen /
Auftragserteilungen sowie Nebenabreden und zusätzliche
Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Die Schriftform ist durch E-Mail gewahrt.
3. Lieferung
Unsere Bestellungen erfolgen fertigungssynchron. Die
vereinbarten Lieferfristen sind vom Lieferer daher unbedingt
einzuhalten. Teillieferungen sowie vorzeitige Lieferungen sind
nur in dem zwischen den Parteien vereinbarten Umfang
zulässig und müssen als solche gekennzeichnet werden.
Der Lieferer verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich in
Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm
bekannt werden, die zu einer Nichteinhaltung der vereinbarten
Lieferzeit führen bzw. führen können.
Müssen Sendungen durch Verschulden des Lieferers
beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch
entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferers. Bei
vorzeitiger Lieferung, soweit nicht ausdrücklich mit uns
vereinbart, behalten wir uns eine dem vereinbarten
Liefertermin entsprechende Zahlung vor.
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung DDP
(geliefert verzollt) gemäß Incoterms der ICC Ausgabe 2000.
Sind Konventionalstrafen für den Fall des Lieferverzugs
vereinbart worden, so sind wir berechtigt, diese neben der
Erfüllung geltend zu machen. Wir verpflichten uns, den
Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10
Arbeitstagen, beginnend mit der Entgegennahme der
verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferer zu erklären.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Höhere Gewalt, rechtmäßige Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen sowie andere Hindernisse, die außerhalb
unseres Einflussbereiches liegen, befreien uns für die Dauer
der Störung von der Annahme / Abnahme der Lieferung und
Leistung und erlauben uns kurzfristige Terminverschiebungen
vorzunehmen. Entsprechendes gilt im Falle von
unvermeidbaren Fertigungsumstellungen.
4. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung nach erfolgter
Lieferung / Leistung bei unserer zentralen Rechnungsprüfung
im Werk Langenburg einzureichen. Sie dürfen der Lieferung
nicht beiliegen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte
Rechnungen gelten erst mit dem Zeitpunkt der Richtigstellung
als bei uns eingegangen.
Die vereinbarten Preise gelten gemäß den DDP Regelungen
(geliefert verzollt) der Incoterms, ICC Ausgabe 2000. Die
Berechnung erfolgt aufgrund der effektiven Stückgewichte
bzw. Stückzahlen. Bei Überschreitung der von uns bestellten
Maximalgewichte bzw. Mengen wird für die Überschreitung
keine Vergütung geleistet.
Die Begleichung der Rechnungen erfolgt innerhalb von 14
Tagen mit 3 % Skonto, 30 Tagen mit 2 % Skonto, jeweils
gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt. Im Übrigen
erfolgt die Zahlung durch uns 90 Tage rein netto nach
Lieferung und Rechnungserhalt.
Die Begleichung erfolgt durch ein Zahlungsmittel unserer
Wahl, einschließlich Eigenakzepte und Kundenwechsel mit
einer Laufzeit von bis zu drei Monaten. Bei Zahlung mittels
Eigenakzepten oder Kundenwechsel tragen wir den Diskont,
berechnet nach dem Stand am Tag der Wechselhergabe.
5. Zeichnungen, Fertigungsmittel
Zur Ausführung von Aufträgen überlassene Werkzeuge,
Zeichnungen, Muster, Modelle oder sonstige Unterlagen
bleiben unser Eigentum.
In unserem Auftrag gefertigte und von uns bezahlte
Werkzeuge gehen mit vollständiger Bezahlung in unser
Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt,
dass der Lieferer die Gegenstände mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Der
Lieferer verwahrt die in unserem Eigentum stehenden
Werkzeuge gesondert von anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen. Er hat eine ausreichende Versicherung gegen übliche Risiken abzuschließen.
Unser Eigentum ist an den Werkzeugen selbst sowie in den
Geschäftsbüchern kenntlich zu machen.
In unserem Eigentum stehende Fertigungsmittel und
Unterlagen sind uns nach erfolgter Ausführung der Bestellung
unaufgefordert und unverzüglich kostenlos zurückzugeben.
Der Lieferer verpflichtet sich, von diesen nur zum Zwecke der
Auftragsausführung Gebrauch zu machen und sie vertraulich
zu behandeln, insbesondere Dritten in keiner Form zugänglich
zu machen.
Soweit die zu fertigenden Liefergegenstände nach in unserem
(geistigen) Eigentum oder im (geistigen) Eigentum eines mit
uns verbundenen Unternehmens stehenden Plänen,
Zeichnungen, Muster oder Modelle hergestellt werden, ist der
Lieferer ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt,
die Liefergegenstände direkt oder indirekt Dritten anzubieten.
6. Dokumentation
Der Lieferer ist verpflichtet, uns die im Zusammenhang mit
den Liefergegenständen stehenden Dokumentationen,
insbesondere Ersatzteildokumentationen, Betriebsanleitungen
und Servicedokumentationen spätestens zwei (2) Monate vor
dem Serienstart des Endproduktes zur Verfügung zu stellen.
Andernfalls haftet der Lieferer auch für Mängel, die durch
unsachgemäße Montage oder Bedienung hervorgerufen
wurden.
7. Abtretung
Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Lieferer aus dem
Vertrag erwachsenden Rechte darf nur mit unserem
schriftlichen Einverständnis erfolgen.
8. Gewährleistung
Der Lieferer leistet Gewähr für die zweckmäßige Konstruktion
der Liefergegenstände, für die Verwendung von bestem,
zweckentsprechendem Material sowie eine richtige und
sachgerechte Ausführung in Übereinstimmung mit den
vereinbarten Zeichnungen und Spezifikationen, und
einwandfreie Montage, Leistung, Wirkungsgrad usw. für den
Kraftbedarf. Der Lieferer gewährleistet ferner, dass die
Liefergegenstände frei von Schutzrechten und sonstigen
Rechten Dritter sind.
Der Lieferer wird die während der Gewährleistungszeit
aufgrund eines Fehlens dieser Eigenschaften auftretenden
Gewährleistungsmängel unverzüglich auf seine Kosten nach
unserer Wahl durch Nachbesserung bzw. Nachlieferung am
tatsächlichen Einsatzort beseitigen. Der Lieferer hat alle im
Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen und Kosten, insbesondere Ein- und
Ausbaukosten sowie Wege- und Transportkosten zu tragen.
In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine zeitnahe
Abhilfe durch den Lieferer nicht möglich ist, sind wir
berechtigt, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten in der uns geeignet erscheinenden Weise auf Kosten des Lieferers
selbst vorzunehmen oder auf seine Kosten Dritte mit der
Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Das Recht auf
Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt
der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Soweit nicht gesetzlich eine längere Gewährleistungsfrist
vorgesehen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab
Auslieferung der Ware an unsere Endkunden, maximal jedoch
48 Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs
auf uns.
Es steht uns frei, die Liefergegenstände durch unsere
Beauftragten im Werk des Lieferers abnehmen zu lassen.
Diese Prüfung bzw. Abnahme entbindet den Lieferer jedoch
nicht von seiner Gewährleistung. Der Lieferer verpflichtet sich
zur Durchführung von laufenden Qualitätskontrollen und zur
Einrichtung und Aufrechterhaltung von Prozeduren, die eine
gleich bleibend hohe Qualität der Liefergegenstände
sicherstellen. Wir sind berechtigt, alle Lieferungen auf Übereinstimmung mit bestehenden oder vereinbarten
Qualitätsvorschriften zu prüfen und Abweichungen hiervon
zurückzuweisen. Auf Anforderung unserer Qualitätssicherung
ist der Lieferer verpflichtet, Kontroll- und / oder Testberichte
zur Verfügung zu stellen.
Zum Zwecke der Abnahme wird uns der Lieferer während der üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen
Geschäfträumen gestatten. Darüber hinaus sind wir
berechtigt, uns während der üblichen Geschäftszeiten – auch
ohne vorherige Anmeldung – in den Räumlichkeiten des
Lieferers über den Stand der Lieferungen bzw. Arbeiten zu
informieren.
Müssen Liefergegenstände wegen Nichteinhaltung der
vereinbarten Qualitätsmerkmale ganz oder teilweise
zurückgewiesen werden, so hat uns der Lieferer die
Liefergegenstände zum Zwecke der Schadensminderung –
soweit dies aufgrund der Art des Mangels und der von uns
gewählten Nacherfüllung möglich ist - zur Weiterverwendung
bis zum Eintreffen der Ersatzlieferung zu belassen.
Nach Eingang in unserem Werk werden wir die
Liefergegenstände auf offensichtliche Mängel, Identität sowie
Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende
Prüfungspflicht besteht nicht. Etwaige Mängel oder sonstige
festgestellte Abweichungen werden wir dem Lieferer innerhalb
angemessener Frist anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer
auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
9. Ersatzteilversorgung
Der Lieferer wird eine Belieferung mit Ersatzteilen für einen
Zeitraum von 10 Jahren ab Serienauslauf der
Liefergegenstände bei uns sicherstellen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
Soweit nicht abweichend vereinbart, wird für alle sich aus dem
Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Parteien der Sitz
des bestellenden Werkes als Erfüllungsort vereinbart.
Gerichtsstand ist – je nach sachlicher Zuständigkeit -
Langenburg bzw. Ellwangen. Wir sind jedoch auch berechtigt,
das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht anzurufen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNÜbereinkommens über den internationalen Warenkauf
(CISG).
11. Teilunwirksamkeit
Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder
lückenhaft sein, so wird die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Klausel soll die Regelung gelten,
die am ehesten dem Willen der Parteien gerecht wird.
Ansonsten finden die gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung.
Stand: März 2007